§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kultur Kooperative Münster e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Lebenssituation von sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen mit Hilfe sozialer Kulturarbeit, Bildung und Erziehung zu verbessern.
Der Verein dient insbesondere der Förderung und Entwicklung
freier Kulturgruppen, künstlerischer Amateurarbeit und kultureller Selbständigkeit
in der Sozial-, Jugend-, Kultur- und Bildungsarbeit
entsprechender Initiativen, Modelle und Projekte im künstlerischen, kultur- und sozialpädagogischen Bereich
der Soziokulturarbeit, insbesondere in der Gemeinwesen-, Stadtteil- und Zielgruppenarbeit
der Jugend- und Erwachsenenbildung, u.a. mit den Schwerpunkten der sozialen, kulturellen und politischen Bildung sowie der Forschung, Dokumentation, Publikation, Beratung und Information in den genannten Bereichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, künstlerische und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme der Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund, über den die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ausschließlichkeitsregelung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, außer dem Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, und zwar dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern des Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Richtlinien über die Vergabe der Mittel enthalten sind. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 7 Vertretung
Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB allein vertreten entweder durch den Vorsitzenden oder einen der beiden Stellvertreter. Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter bestimmt werden (§ 30 BGB).
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die finanzielle Situation des Vereins zu erstatten.
§ 9 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet eine negative Entscheidung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Sonderregelung für die Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins durch Anwesenheit oder Stimmrechtsübertragung vertreten sind.
Wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, ist eine mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Auflösungsfall ist des Vermögen der Kultur Kooperative Ruhr e.V., Güntherstr. 65, 44143 Dortmund zuzuwenden. Sollte die Kultur Kooperative Ruhr e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen der Stadt Münster zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige soziale und/oder kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 11 Entsprechende Anwendung
§10 gilt entsprechend bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
§ 12 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung trat am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.